Schulbuch-Paragraph

13.06.2002

Dem Referentenentwurf des BMJ zufolge wird der sog. "Schulbuch-Paragraph" (§ 46 UrhG) auch nach der Novellierung des UrhG in seiner jetzigen Form Bestand haben. Neben einigen redaktionellen Änderungen soll der Kreis der erlaubnisfrei zulässigen Verwertungshandlungen auf die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erweitert werden.