GEMA dementiert Meldung des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL zur Kontrolle in Geschäftsräumen

12.05.2004

Die GEMA hat eine Meldung des SPIEGEL dementiert, die behauptet, dass der Verwertungsgesellschaft aufgrund eines BGH-Urteils künftig Kontrollen von Musiknutzungen in Geschäftsräumen verboten seien.

Die GEMA fühlt sich durch das vom Spiegel zitierte BGH-Urteil vielmehr "in ihrer Arbeit für Komponisten und Textautoren bestätigt". Der Bundesgerichtshof habe sich in dem zitierten Verfahren lediglich mit einer Kontrolle der Verwertungsgesellschaft VG Wort in einem Copy-Shop beschäftigt. Dieser Sachverhalt betreffe jedoch einen ganz anderen Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes als die Kontrollen der GEMA in Gaststätten oder Konzerthallen. Diese "Besuche" oder Kontrolen der GEMA-Beauftragten seien von dem Urteil nicht berührt. "Tatsächlich hat der BGH auch in dieser Entscheidung ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach Kontrollen in den Publikum zugänglichen Räumen uneingeschränkt zulässig sind", so das offizielle GEMA-Statement.

Christian Kröber, bei der GEMA zuständiger Direktor für den Außendienst, dazu: "Die Kontrollkompetenz einer Verwertungsgesellschaft ist ein wichtiges Instrument der GEMA bei der flächendeckenden Durchsetzung der Rechte der Musikautoren in Deutschland. Auf der Grundlage des gewachsenen partnerschaftlichen Verhältnisses der GEMA mit ihren Lizenzkunden werden die Außendienstbeauftragten auch künftig vor Ort für Transparenz, Kundenzufriedenheit und verlässliche Sicherung der Autorenrechte sorgen."


Die GEMA hat eine Meldung des SPIEGEL dementiert, die behauptet, dass der Verwertungsgesellschaft aufgrund eines BGH-Urteils künftig Kontrollen von Musiknutzungen in Geschäftsräumen verboten seien.

Die GEMA fühlt sich durch das vom Spiegel zitierte BGH-Urteil vielmehr "in ihrer Arbeit für Komponisten und Textautoren bestätigt". Der Bundesgerichtshof habe sich in dem zitierten Verfahren lediglich mit einer Kontrolle der Verwertungsgesellschaft VG Wort in einem Copy-Shop beschäftigt. Dieser Sachverhalt betreffe jedoch einen ganz anderen Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes als die Kontrollen der GEMA in Gaststätten oder Konzerthallen. Diese "Besuche" oder Kontrolen der GEMA-Beauftragten seien von dem Urteil nicht berührt. "Tatsächlich hat der BGH auch in dieser Entscheidung ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach Kontrollen in den Publikum zugänglichen Räumen uneingeschränkt zulässig sind", so das offizielle GEMA-Statement.

Christian Kröber, bei der GEMA zuständiger Direktor für den Außendienst, dazu: "Die Kontrollkompetenz einer Verwertungsgesellschaft ist ein wichtiges Instrument der GEMA bei der flächendeckenden Durchsetzung der Rechte der Musikautoren in Deutschland. Auf der Grundlage des gewachsenen partnerschaftlichen Verhältnisses der GEMA mit ihren Lizenzkunden werden die Außendienstbeauftragten auch künftig vor Ort für Transparenz, Kundenzufriedenheit und verlässliche Sicherung der Autorenrechte sorgen."