"Wir über uns" - Ein Kurzporträt
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VG MUSIKEDITION Treuhänderin für Musikschaffende |
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| Die VG Musikedition ist eine urheberrechtliche
Verwertungs- gesellschaft. Sie nimmt im Auftrag ihrer
Mitglieder (das sind Verlage, Komponisten, Textdichter
und Herausgeber) als staatlich anerkannte
Treuhänderin zahlreiche Urheberrechte und Vergütungsansprüche
wahr, die aus praktischen oder
gesetzlichen Gründen nur kollektiv, also von einer
Verwertungsgesellschaft, wahrgenommen werden
können. Damit haben Musiknutzer die Möglichkeit,
geschützte Werke auf einfache Art und Weise legal
zu verwerten. Die Mitglieder der VG Musikedition schaffen geistiges Eigentum. Ihre Kreativität zu schützen und den Anspruch auf angemessene Vergütung durchzusetzen, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der VG Musikedition. Als Verwertungsgesellschaft unterliegt die VG Musikedition der Aufsicht und der Kontrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Mitgliederversammlung, das höchste Organ der Verwertungsgesellschaft, wählt den Vorstand und verschiedene Experten in einzelne Fachausschüsse, die den Vorstand in allen relevanten Fragen beraten. Zur Führung der Geschäfte beruft der Vorstand einen Geschäftsführer. |
Übrigens: Sämtliche Einnahmen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (2012: 8,1%) an die Mitglieder, also an die Rechteinhaber, weitergeleitet. Als Non-Profit-Organisation macht die VG Musikedition selbst keinerlei Gewinne. |
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Welche Rechte nehmen wir im Einzelnen wahr? |
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| Nachfolgend erhalten Sie einen
Überblick über die wichtigsten
Tätigkeitsfelder der VG Musikedition.
Aufgrund von Gesetzesänderungen,
die vielfach Reaktionen auf die
rasanten Entwicklungen in der
elektronischen und digitalen Welt
sind, wächst der Umfang der Rechte,
die der VG Musikedition übertragen
werden, aber ständig.
§ 46 UrhG
Die VG Musikedition nimmt die Rechte
wahr, die sich aus § 46 UrhG ergeben,
also das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
musikalischer Werke für solche Sammlungen,
die für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch
bestimmt sind. Dies sind
z.B. Schulbücher, das Evangelische
Gesangbuch oder das Katholische
Gotteslob, Liedsammlungen für den Gemeindegebrauch,
aber auch CD-ROMs, DVDs, USB-Sticks oder E-Books
für die privilegierten Zwecke.
Für den Abdruck eines Musikstückes
oder eines Liedtextes erhält der
Urheber bzw. der Verlag eine Lizenzgebühr,
deren Höhe abhängig von
der Länge des Werkes und von der
Auflagenhöhe der Sammlung ist.
(„Schulbuch-Paragraph”)
§ 53 Abs. 4 UrhG
Gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ist die grafische
Vervielfältigung von Werken
der Musik verboten. Es gibt nur sehr
wenige vom Gesetzgeber vorgesehene
Ausnahmen, die in der Praxis höchst
selten vorkommen.(Kopierlizenzen für Kirchen, Schulen, Musikschulen, Volkshochschulen und Kindergärten) Die VG Musikedition ist nun wiederum von ihren Mitgliedern damit beauftragt worden, Ausnahmeregelungen mit bestimmten Nutzergruppen zu lizenzieren. So existieren Verträge mit den beiden großen Kirchen, die unter anderem das Fotokopieren für den Gemeindegesang im Gottesdienst pauschal erlauben. Aber auch freikirchliche Gemeinden und Verbände können Verträge mit der VG Musikedition über eine Vervielfältigungslizenz für Gottesdienste und andere Gemeindeveranstaltungen abschließen. Sie zahlen dabei in der Regel eine jährliche Pauschalgebühr, die das analoge oder digitale Vervielfältigen von Musikwerken zu bestimmten Zwecken innerhalb der Kirchengemeinde gestattet. Die Höhe der Jahrespauschale ist abhängig von der Größe der Gemeinde oder der Anzahl der Mitglieder eines Verbandes. Darüber hinaus haben auch Musikschulen, Volkshochschulen und andere nicht-gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung die Möglichkeit, nach Abschluss einer Lizenzvereinbarung Fotokopien von Noten in bestimmtem Umfang herzustellen und zu nutzen. Und schließlich können auch Kindergärten eine Kopierlizenz erwerben, die es erlaubt, Kopien für den vorschulischen Unterricht, für musikalische Projekte oder zum Beispiel das Singen in der Gruppe anzufertigen. Hinsichtlich des Kopierens in den allgemein bildenden Schulen besteht übrigens ein Pauschalvertrag mit der Kultusministerkonferenz der Länder. Diese Vereinbarung macht es den Lehrkräften möglich, Kopien von Noten und Liedtexten (ausschließlich) für den Unterrichtsgebrauch anzufertigen, ohne dass es einer zusätzlichen Genehmigung bedarf. |
§§ 70/71 UrhG
Das Leistungsschutzrecht nach § 70 UrhG beinhaltet
den Schutz der Wissenschaftlichen Ausgabe.
Das heißt: Notenausgaben, die das Ergebnis wissenschaftlicher
Tätigkeit sind und sich wesentlich von
bisher bekannten Ausgaben unterscheiden, genießen
25 Jahre lang urheberrechtlichen Schutz. Gleiches
gilt für Erstausgaben (§ 71 UrhG). Wer ein bisher
nicht erschienenes Werk erstmals erlaubterweise
erscheinen lässt, hat das ausschließliche
Recht, dieses Werk zu verwerten.(Wiss. Ausgaben / Erstausgaben) Die sich aus den §§ 70/71 UrhG ergebenden Verwertungsrechte, wie Aufführungsrechte, Senderechte oder mechanische Vervielfältigungsrechte, aber auch die daraus resultierenden gesetzlichen Vergütungs-ansprüche (u.a. §§ 27, 52 a, 52 b, 54 Abs. 1, 54 b und 54 c Abs. 1 UrhG) werden, mit Ausnahme von bühnenmäßigen Verwertungen, von der VG Musikedition wahrgenommen. Für die Nutzung dieser Werke und Ausgaben existieren differenzierte Tarife. Bei Aufführungen z.B. ist maßgeblich für die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr, welche Besetzung das Werk hat, welche Spieldauer es hat, wie hoch der Eintrittspreis ist und ob es sich um eine Open-Air-Veranstaltung handelt oder um einen Gemeindesaal mit 50 Sitzplätzen.
Musik im Gottesdienst
Musik ist bekanntermaßen ein wesentlicher
Bestandteil in Gottesdiensten oder gottesdienstähnlichen
Veranstaltungen wie Taufen oder
Hochzeiten. Wer Musikwerke in Gottesdiensten
nutzen will, benötigt dazu zwar keine Erlaubnis,
dem Urheber steht allerdings eine angemessene
Vergütung zu. Im Auftrag der GEMA nimmt die
VG Musikedition diesen Vergütungsanspruch
gegenüber Freikirchen wahr.
Darüber hinaus kann
die VG Musikedition für
ihre Mitglieder weitergehende
Rechte verwalten
oder zusätzliche Inkasso-mandate
übernehmen.
So wurde sie von zahlreichen Verlagen damit beauftragt, die Aufführungsrechte an Singspielen, Musicals etc. wahrzunehmen, falls es sich um bühnenmäßige Verwertung (Großes Recht) in Kirchen oder Schulen handelt. Für viele Mitglieder erbringt die VG Musikedition zudem Dienstleistungen im Copyright- Management, zum Beispiel bei der Verwaltung und Administration von allgemeinen Abdruckanfragen, die nicht unter § 46 UrhG fallen. |
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Sie könnten unser Kunde sein! |
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| Wenn Sie Werke der Musik legal nutzen wollen, benötigen Sie dazu
entweder die Genehmigung des Rechteinhabers (Urheber oder Verlag)
oder in vielen Fällen die Genehmigung der zuständigen Verwertungsgesellschaft.
Nachfolgend einige Beispiele, wann Sie sich mit der
VG Musikedition in Verbindung setzen sollten.
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Unsere Empfehlung: Melden Sie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik und Noten vorher an. Bei verspäteter Anmeldung kann die VG Musikedition den doppelten Vergütungssatz in Rechnung stellen. | ||
| Unsere Partner | Informationen | ||
| In vielen Bereichen arbeitet die
VG Musikedition eng mit ihren
Schwestergesellschaften im In- und
Ausland zusammen. So hat die
VG Musikedition Gegenseitigkeitsabkommen
mit Verwertungsgesellschaften
u.a. in Österreich, der Schweiz, Belgien, Luxemburg, Spanien,
Dänemark, Finnland, Norwegen und
Hongkong geschlossen. In Deutschland gibt es eine intensive und vielfältige Kooperation mit der GEMA (www.gema.de). Mit der VG Wort (www.vgwort.de) und der VG Bild- Kunst (www.bildkunst.de) bildet die VG Musikedition zusammen die „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen” (ZFS), die mit der Kultusministerkonferenz einen Pauschalvertrag über das Fotokopieren an Schulen (nicht Musikschulen) abgeschlossen hat. Schließlich ist die VG Musikedition Gesellschafterin der „Zentralstelle Bibliothekstantieme” (ZBT), die mit Bund und Ländern einen Gesamtvertrag über die Verleihvorgänge in Öffentlichen Bibliotheken abgeschlossen hat. Zudem steht die VG Musikedition seit ihrer Gründung im Jahre 1966 stets in partnerschaftlichem Kontakt mit dem Deutschen Musikverleger-Verband in Bonn (www.dmv-online.com). |
Christian Krauß/Thomas Tietze Urheberschutz für Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben, Kassel 2008. Heinz Stroh Der Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Festschrift für Wilhelm Nordemann, Baden-Baden 1999, S. 269-283. Thomas Tietze Täter im Frack. Warum das Fotokopieren von Noten kein Kavaliersdelikt ist, hrsg. von der VG Musikedition, Kassel 2013. Ders., VG Musikedition in: Handbuch der Musikwirtschaft, hrsg. von R. Moser/A. Scheuermann, Starnberg u. München 2003, S. 715-728. Christian Krauß Nie mehr illegal fotokopieren. Die VG Musikedition bietet neue Lizenzverträge für Musikschulen, erschienen in: Üben und Musizieren, 2/2009. VG Musikedition (Hrsg.) Urheberrecht in der Gemeinde. Leitfaden für die tägliche Praxis, Hannover, Bonn, Kassel 2009. Informationen rund um das Thema „Fotokopieren in der Schule” gibt es hier: www.schulbuchkopie.de. |
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Ich sollte Mitglied der VG Musikedition werden, weil ich… |
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Eine Mitgliedschaft in der GEMA ist übrigens kein Hindernis für eine (kostenfreie) Mitgliedschaft in der VG Musikedition, da beide Verwertungsgesellschaften verschiedene Rechte wahrnehmen. |
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Ausführliche und aktuelle Informationen
über die Tätigkeit der
VG Musikedition, die
verschiedenen Tarife, bestehende Gesamt- oder Pauschalverträge mit
einzelnen Nutzergruppen, Verteilungsmodalitäten,
zum Fotokopierverbot für Noten u.v.m. finden Sie auf diesen Seiten.
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Oder wenden Sie sich direkt an unsere
Geschäftsstelle: VG MUSIKEDITION Friedrich-Ebert-Straße 104 34119 Kassel Tel.: (0561) 10 96 56-0 Fax: (0561) 10 96 56-20 E-Mail: info@vg-musikedition.de |