"Wir über uns" - Ein Kurzporträt
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VG MUSIKEDITION Treuhänderin für Musikschaffende |
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| Die VG Musikedition ist eine urheberrechtliche
Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt im Auftrag ihrer
Mitglieder (das sind Verlage, Komponisten, Textdichter
und Herausgeber) als staatlich anerkannte
Treuhänderin zahlreiche Urheberrechte und Vergütungsansprüche
wahr, die aus praktischen oder
gesetzlichen Gründen nur kollektiv, also von einer
Verwertungsgesellschaft, wahrgenommen werden
können. Damit haben Musiknutzer die Möglichkeit,
geschützte Werke auf einfache Art und Weise legal
zu verwerten. Die Mitglieder der VG Musikedition schaffen geistiges Eigentum. Ihre Kreativität zu schützen und den Anspruch auf angemessene Vergütung durchzusetzen, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der VG Musikedition. Als Verwertungsgesellschaft unterliegt die VG Musikedition der Aufsicht und der Kontrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Mitgliederversammlung, das höchste Organ der Verwertungsgesellschaft, wählt den Vorstand und verschiedene Experten in einzelne Fachausschüsse, die den Vorstand in allen relevanten Fragen beraten. Zur Führung der Geschäfte beruft der Vorstand einen Geschäftsführer. |
Übrigens: Sämtliche Einnahmen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (ca. 12%) an die Mitglieder, also an die Rechte-inhaber, weitergeleitet. Als Non-Profit-Organisation macht die VG Musikedition selbst keinerlei Gewinne. |
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Welche Rechte nehmen wir im Einzelnen wahr? |
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| Nachfolgend erhalten Sie einen
Überblick über die wichtigsten
Tätigkeitsfelder der VG Musikedition.
Aufgrund von Gesetzesänderungen,
die vielfach Reaktionen auf die
rasanten Entwicklungen in der
elektronischen und digitalen Welt
sind, wächst der Umfang der Rechte,
die der VG Musikedition übertragen
werden, aber ständig.
§ 46 UrhG
Die VG Musikedition nimmt die Rechte
wahr, die sich aus § 46 UrhG ergeben,
also das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
musikalischer Werke
für solche Sammlungen, die für den
Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch
bestimmt sind. Dies sind
z.B. Schulbücher, das Evangelische
Gesangbuch oder das Katholische
Gotteslob, aber auch CD-ROMs für
die privilegierten Zwecke.(„Schulbuch-Paragraph”) Für den Abdruck eines Musikstückes oder eines Liedtextes erhält der Urheber bzw. der Verlag eine Lizenzgebühr, deren Höhe abhängig von der Länge des Werkes und von der Auflagenhöhe der Sammlung ist. |
§ 53 Abs. 4 UrhG
Gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ist die grafische
Vervielfältigung von Werken
der Musik verboten. Es gibt nur sehr
wenige vom Gesetzgeber vorgesehene
Ausnahmen, die in der Praxis höchst
selten vorkommen.(Kopierlizenzen für Kirchen, Musikschulen und Kindergärten) Die VG Musikedition ist nun wiederum von ihren Mitgliedern damit beauftragt worden, Ausnahmeregelungen mit bestimmten Nutzergruppen zu lizenzieren. So existieren Verträge mit den beiden großen Kirchen, die das Fotokopieren für den Gemeindegesang im Gottesdienst erlauben. Aber auch freikirchliche Gemeinden können Verträge mit der VG Musikedition abschließen, die eine Vervielfältigungs-lizenz beinhalten. In der Regel schließt die VG Musikedition dabei Pauschalverträge ab: Gemeinden oder kirchliche Verbände zahlen also eine jährliche Pauschalgebühr, die das Vervielfältigen von Musikwerken zu bestimmten Zwecken gestattet. Die Höhe der Jahrespauschale ist abhängig von der Größe der Gemeinde oder der Anzahl der Mitglieder eines Verbandes. Darüber hinaus haben auch Musikschulen die Möglichkeit, nach Abschluss einer Lizenzvereinbarung Fotokopien von Noten in bestimmtem Umfang zu Unterrichtszwecken herzustellen und zu nutzen. Und schließlich können auch Kindergärten eine Kopierlizenz erwerben, die es erlaubt, Kopien für den vorschulischen Unterricht, für musikalische Projekte oder zum Beispiel das Singen in der Gruppe anzufertigen. |
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§§ 70/71 UrhG
Das Leistungsschutzrecht nach § 70 UrhG beinhaltet
den Schutz der Wissenschaftlichen Ausgabe.
Das heißt: Notenausgaben, die das Ergebnis wissenschaftlicher
Tätigkeit sind und sich wesentlich von
bisher bekannten Ausgaben unterscheiden, genießen
25 Jahre lang urheberrechtlichen Schutz. Gleiches
gilt für Erstausgaben (§ 71 UrhG). Wer ein bisher
nicht erschienenes Werk erstmals erlaubterweise
erscheinen lässt, hat das ausschließliche
Recht, dieses Werk zu verwerten.(Wiss. Ausgaben / Erstausgaben) Die sich aus den §§ 70/71 UrhG ergebenden Verwertungsrechte, wie Aufführungsrechte, Senderechte oder mechanische Vervielfältigungsrechte, aber auch die daraus resultierenden gesetzlichen Vergütungs-ansprüche (u.a. §§ 27, 52a, 54a UrhG) werden, mit Ausnahme von bühnenmäßigen Verwertungen, von der VG Musikedition wahrgenommen. Für die Nutzung dieser Werke und Ausgaben existieren differenzierte Tarife. Bei Aufführungen z.B. sind maßgeblich für die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr: die Besetzung des Werkes, seine Spieldauer, der Eintrittspreis sowie der Veranstaltungsort. So macht es natürlich einen Unterschied, ob es sich um eine große Open-Air-Veranstaltung handelt oder um ein Konzert in einem kleinen Gemeindesaal mit 50 Sitzplätzen.
Musik im Gottesdienst
Musik ist bekanntermaßen ein wesentlicher
Bestandteil in Gottesdiensten oder gottesdienst-ähnlichen
Veranstaltungen wie Taufen oder
Hochzeiten. Wer Musikwerke in Gottesdiensten
nutzen will, benötigt dazu zwar keine Erlaubnis,
dem Urheber steht allerdings eine angemessene
Vergütung zu. Im Auftrag der GEMA nimmt die
VG Musikedition diesen Vergütungsanspruch
gegenüber Freikirchen wahr. |
Darüber hinaus kann
die VG Musikedition für
ihre Mitglieder weitergehende
Rechte verwalten
oder zusätzliche Inkasso-mandate
übernehmen. So wurde sie von einigen Verlagen damit beauftragt, die Aufführungsrechte an Singspielen, Musicals etc. wahrzunehmen, falls es sich um bühnenmäßige Verwertung (Großes Recht) in Kirchen oder Schulen handelt. Für viele Mitglieder ver- waltet die VG Musikedition auch Abdruckanfragen, die nicht unter § 46 UrhG fallen. |
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Sie könnten unser Kunde sein! |
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| Wenn Sie Werke der Musik legal nutzen wollen, benötigen Sie dazu
entweder die Genehmigung des Rechteinhabers (Urheber oder Verlag)
oder in vielen Fällen die Genehmigung der zuständigen Verwertungsgesellschaft.
Nachfolgend einige Beispiele, wann Sie sich mit der
VG Musikedition in Verbindung setzen sollten.
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Unsere Empfehlung: Melden Sie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik vorher an. Bei verspäteter Anmeldung kann die VG Musikedition den doppelten Vergütungssatz in Rechnung stellen. | ||
| Unsere Partner | Informationen | ||
| In vielen Bereichen arbeitet die
VG Musikedition eng mit ihren
Schwestergesellschaften im In- und
Ausland zusammen. So hat die
VG Musikedition Gegenseitigkeits-abkommen
mit Verwertungs-gesellschaften
u.a. in Österreich, der Schweiz, Belgien,
Dänemark, Finnland, Norwegen und
Hongkong geschlossen. In Deutschland gibt es eine intensive und vielfältige Kooperation mit der GEMA (www.gema.de). Mit der VG Wort (www.vgwort.de) und der VG Bild- Kunst (www.bildkunst.de) bildet die VG Musikedition zusammen die „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen“ (ZFS), die mit der Kultusministerkonferenz einen Pauschalvertrag über das Fotokopieren an Schulen (nicht Musikschulen) abgeschlossen hat. Zudem steht die VG Musikedition seit ihrer Gründung im Jahre 1966 stets in partnerschaftlichem Kontakt mit dem Deutschen Musikverleger Verband in Bonn (www.dmv-online.com). |
Christian Krauß/Thomas Tietze Urheberschutz für Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben, Kassel 2008. Heinz Stroh Der Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Festschrift für Wilhelm Nordemann, Baden-Baden 1999, S. 269-283. Thomas Tietze Täter im Frack. Warum das Fotokopieren von Noten kein Kavaliersdelikt ist, hrsg. von der VG Musikedition, Kassel 2009. Ders., VG Musikedition in: Handbuch der Musikwirtschaft, hrsg. von R. Moser/A. Scheuermann, Starnberg u. München 2003, S. 715-728. Christian Krauß VG Musikedition – Eine Erfolgs-geschichte, in: GEMA-Nachrichten 167 / Juni 2003, S. 120f. Christian Krauß Nie mehr illegal fotokopieren. Die VG Musikedition bietet neue Lizenzverträge für Musikschulen, erschienen in: Üben und Musizieren, 2/2009. VG Musikedition (Hrsg.) Urheberrecht in der Gemeinde. Leitfaden für die tägliche Praxis, Hannover, Bonn, Kassel 2009. |
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Ich sollte Mitglied der VG Musikedition werden, weil ich… |
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Eine Mitgliedschaft in der GEMA ist übrigens kein Hindernis für eine (kostenfreie) Mitgliedschaft in der VG Musikedition, da beide Verwertungs-gesellschaften verschiedene Rechte wahrnehmen. ![]() |
Ausführliche Informationen
über die Tätigkeit der
VG Musikedition, über die
verschiedenen Tarife, über
Verteilungsmodalitäten,
zum Fotokopierverbot
für
Noten u.v.m. finden Sie auf diesen Seiten.
Oder wenden Sie sich direkt an unsere Geschäftsstelle: VG MUSIKEDITION Königstor 1A 34117 Kassel Tel.: (0561) 10 96 56-0 Fax: (0561) 10 96 56-20 E-Mail: info@vg-musikedition.de |
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