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"Wir über uns" - Ein Kurzporträt

VG MUSIKEDITION
Treuhänderin für Musikschaffende
  Die VG Musikedition ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt im Auftrag ihrer Mitglieder (das sind Verlage, Komponisten, Textdichter und Herausgeber) als staatlich anerkannte Treuhänderin zahlreiche Urheberrechte und Vergütungsansprüche wahr, die aus praktischen oder gesetzlichen Gründen nur kollektiv, also von einer Verwertungsgesellschaft, wahrgenommen werden können. Damit haben Musiknutzer die Möglichkeit, geschützte Werke auf einfache Art und Weise legal zu verwerten.
Die Mitglieder der VG Musikedition schaffen geistiges Eigentum. Ihre Kreativität zu schützen und den Anspruch auf angemessene Vergütung durchzusetzen, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der VG Musikedition.
Als Verwertungsgesellschaft unterliegt die VG Musikedition der Aufsicht und der Kontrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Mitgliederversammlung, das höchste Organ der Verwertungsgesellschaft, wählt den Vorstand und verschiedene Experten in einzelne Fachausschüsse, die den Vorstand in allen relevanten Fragen beraten. Zur Führung der Geschäfte beruft der Vorstand einen Geschäftsführer.
  Übrigens:
Sämtliche Einnahmen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (ca. 12%) an die Mitglieder, also an die Rechte-inhaber, weitergeleitet. Als Non-Profit-Organisation macht die VG Musikedition selbst keinerlei Gewinne.




Welche Rechte nehmen
wir im Einzelnen wahr?
  Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Tätigkeitsfelder der VG Musikedition. Aufgrund von Gesetzesänderungen, die vielfach Reaktionen auf die rasanten Entwicklungen in der elektronischen und digitalen Welt sind, wächst der Umfang der Rechte, die der VG Musikedition übertragen werden, aber ständig.


§ 46 UrhG
(„Schulbuch-Paragraph”)
Die VG Musikedition nimmt die Rechte wahr, die sich aus § 46 UrhG ergeben, also das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht musikalischer Werke für solche Sammlungen, die für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Dies sind z.B. Schulbücher, das Evangelische Gesangbuch oder das Katholische Gotteslob, aber auch CD-ROMs für die privilegierten Zwecke.
Für den Abdruck eines Musikstückes oder eines Liedtextes erhält der Urheber bzw. der Verlag eine Lizenzgebühr, deren Höhe abhängig von der Länge des Werkes und von der Auflagenhöhe der Sammlung ist.
§ 53 Abs. 4 UrhG
(Kopierlizenzen für Kirchen, Musikschulen und Kindergärten)
Gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ist die grafische Vervielfältigung von Werken der Musik verboten. Es gibt nur sehr wenige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahmen, die in der Praxis höchst selten vorkommen.
Die VG Musikedition ist nun wiederum von ihren Mitgliedern damit beauftragt worden, Ausnahmeregelungen mit bestimmten Nutzergruppen zu lizenzieren. So existieren Verträge mit den beiden großen Kirchen, die das Fotokopieren für den Gemeindegesang im Gottesdienst erlauben. Aber auch freikirchliche Gemeinden können Verträge mit der VG Musikedition abschließen, die eine Vervielfältigungs-lizenz beinhalten. In der Regel schließt die VG Musikedition dabei Pauschalverträge ab: Gemeinden oder kirchliche Verbände zahlen also eine jährliche Pauschalgebühr, die das Vervielfältigen von Musikwerken zu bestimmten Zwecken gestattet. Die Höhe der Jahrespauschale ist abhängig von der Größe der Gemeinde oder der Anzahl der Mitglieder eines Verbandes. Darüber hinaus haben auch Musikschulen die Möglichkeit, nach Abschluss einer Lizenzvereinbarung Fotokopien von Noten in bestimmtem Umfang zu Unterrichtszwecken herzustellen und zu nutzen. Und schließlich können auch Kindergärten eine Kopierlizenz erwerben, die es erlaubt, Kopien für den vorschulischen Unterricht, für musikalische Projekte oder zum Beispiel das Singen in der Gruppe anzufertigen.


 
§§ 70/71 UrhG
(Wiss. Ausgaben / Erstausgaben)
Das Leistungsschutzrecht nach § 70 UrhG beinhaltet den Schutz der Wissenschaftlichen Ausgabe. Das heißt: Notenausgaben, die das Ergebnis wissenschaftlicher Tätigkeit sind und sich wesentlich von bisher bekannten Ausgaben unterscheiden, genießen 25 Jahre lang urheberrechtlichen Schutz. Gleiches gilt für Erstausgaben (§ 71 UrhG). Wer ein bisher nicht erschienenes Werk erstmals erlaubterweise erscheinen lässt, hat das ausschließliche Recht, dieses Werk zu verwerten.
Die sich aus den §§ 70/71 UrhG ergebenden Verwertungsrechte, wie Aufführungsrechte, Senderechte oder mechanische Vervielfältigungsrechte, aber auch die daraus resultierenden gesetzlichen Vergütungs-ansprüche (u.a. §§ 27, 52a, 54a UrhG) werden, mit Ausnahme von bühnenmäßigen Verwertungen, von der VG Musikedition wahrgenommen.

Für die Nutzung dieser Werke und Ausgaben existieren differenzierte Tarife. Bei Aufführungen z.B. sind maßgeblich für die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr: die Besetzung des Werkes, seine Spieldauer, der Eintrittspreis sowie der Veranstaltungsort. So macht es natürlich einen Unterschied, ob es sich um eine große Open-Air-Veranstaltung handelt oder um ein Konzert in einem kleinen Gemeindesaal mit 50 Sitzplätzen.


Musik im Gottesdienst
Musik ist bekanntermaßen ein wesentlicher Bestandteil in Gottesdiensten oder gottesdienst-ähnlichen Veranstaltungen wie Taufen oder Hochzeiten. Wer Musikwerke in Gottesdiensten nutzen will, benötigt dazu zwar keine Erlaubnis, dem Urheber steht allerdings eine angemessene Vergütung zu. Im Auftrag der GEMA nimmt die VG Musikedition diesen Vergütungsanspruch gegenüber Freikirchen wahr.
  Darüber hinaus kann die VG Musikedition für ihre Mitglieder weitergehende Rechte verwalten oder zusätzliche Inkasso-mandate übernehmen.
So wurde sie von einigen Verlagen damit beauftragt, die Aufführungsrechte an Singspielen, Musicals etc. wahrzunehmen, falls es sich um bühnenmäßige Verwertung (Großes Recht) in Kirchen oder Schulen handelt.
Für viele Mitglieder ver- waltet die VG Musikedition auch Abdruckanfragen, die nicht unter § 46 UrhG fallen.


Sie könnten
unser Kunde sein!
  Wenn Sie Werke der Musik legal nutzen wollen, benötigen Sie dazu entweder die Genehmigung des Rechteinhabers (Urheber oder Verlag) oder in vielen Fällen die Genehmigung der zuständigen Verwertungsgesellschaft. Nachfolgend einige Beispiele, wann Sie sich mit der VG Musikedition in Verbindung setzen sollten.
 
  • Sie sind eine Musikschule und wollen Fotokopien von Noten anfertigen.
  • Sie sind ein Verlag und wollen Musikwerke oder Liedtexte in einer Sammlung abdrucken oder öffentlich zugänglich machen, die für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist.
  • Sie wollen für Ihre Kirchengemeinde ein kleines Liederheft erstellen.
  • Sie sind eine Kirchengemeinde und wollen Lieder oder Liedtexte fotokopieren bzw. mittels Folie oder Beamer sichtbar machen.
  • Sie sind ein Kindergarten oder eine Kindertagesstätte und wollen Fotokopien von Liedern, Liedtexten oder Noten herstellen (Administration erfolgt durch die GEMA).
  • Sie wollen ein Werk, das gemäß § 70 UrhG oder § 71 UrhG geschützt ist, aufführen oder in anderer Form verwerten.
  • Sie sind ein Hersteller von Midifiles und wollen zusätzlich Songtexte vervielfältigen und verbreiten.













  • Unsere Empfehlung:
    Melden Sie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik vorher an.
    Bei verspäteter Anmeldung kann die VG Musikedition den doppelten Vergütungssatz in Rechnung stellen.


    Unsere Partner Informationen
      In vielen Bereichen arbeitet die VG Musikedition eng mit ihren Schwestergesellschaften im In- und Ausland zusammen. So hat die VG Musikedition Gegenseitigkeits-abkommen mit Verwertungs-gesellschaften u.a. in Österreich, der Schweiz, Belgien, Dänemark, Finnland, Norwegen und Hongkong geschlossen.
    In Deutschland gibt es eine intensive und vielfältige Kooperation mit der GEMA (www.gema.de). Mit der VG Wort (www.vgwort.de) und der VG Bild- Kunst (www.bildkunst.de) bildet die VG Musikedition zusammen die „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen“ (ZFS), die mit der Kultusministerkonferenz einen Pauschalvertrag über das Fotokopieren an Schulen (nicht Musikschulen) abgeschlossen hat. Zudem steht die VG Musikedition seit ihrer Gründung im Jahre 1966 stets in partnerschaftlichem Kontakt mit dem Deutschen Musikverleger Verband in Bonn (www.dmv-online.com).
      Christian Krauß/Thomas Tietze
    Urheberschutz für Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben,
    Kassel 2008.

    Heinz Stroh
    Der Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Festschrift für Wilhelm Nordemann, Baden-Baden 1999, S. 269-283.

    Thomas Tietze
    Täter im Frack. Warum das Fotokopieren von Noten kein Kavaliersdelikt ist, hrsg. von der VG Musikedition, Kassel 2009.

    Ders., VG Musikedition
    in: Handbuch der Musikwirtschaft, hrsg. von R. Moser/A. Scheuermann, Starnberg u. München 2003,
    S. 715-728.

    Christian Krauß
    VG Musikedition – Eine Erfolgs-geschichte, in: GEMA-Nachrichten
    167 / Juni 2003, S. 120f.

    Christian Krauß
    Nie mehr illegal fotokopieren.
    Die VG Musikedition bietet neue Lizenzverträge für Musikschulen, erschienen in: Üben und Musizieren, 2/2009.

    VG Musikedition (Hrsg.)
    Urheberrecht in der Gemeinde. Leitfaden für die tägliche Praxis, Hannover, Bonn, Kassel 2009.


    Ich sollte Mitglied der
    VG Musikedition werden,
    weil ich…
     
  • Verleger bin
  • Liedtexter bin
  • Komponist bin
  • Herausgeber von wissenschaftlichen Ausgaben oder Erstausgaben bin

  • Eine Mitgliedschaft in der GEMA ist übrigens kein Hindernis für eine (kostenfreie) Mitgliedschaft in der VG Musikedition, da beide Verwertungs-gesellschaften verschiedene Rechte wahrnehmen.







    Ausführliche Informationen über die Tätigkeit der VG Musikedition, über die verschiedenen Tarife, über Verteilungsmodalitäten, zum Fotokopierverbot für Noten u.v.m. finden Sie auf diesen Seiten.

    Oder wenden Sie sich direkt an unsere Geschäftsstelle:

    VG MUSIKEDITION
    Königstor 1A
    34117 Kassel
    Tel.: (0561) 10 96 56-0
    Fax: (0561) 10 96 56-20
    E-Mail:
    info@vg-musikedition.de