Gesetzestexte
§ 70 UrhG (Wissenschaftliche Ausgaben)
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich
sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke
oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits
fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht
erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 UrhG (Nachgelassene Werke)
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals
erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht,
das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot sind.
Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn
seine
erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.