Vervielfältigungen in Kirchen

Rechtslage


§ 53 UrhG:

(4) Die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig, sodann unter den Voraussetzungen des Abs. 2, Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Das Kopieren von Noten gilt in Musiker-, Studenten-, Liebhaber- und Pädagogenkreisen weithin als ein Kavaliersdelikt. Wer macht sich heute während der Proben- und Unterrichtsvorbereitung schon Gedanken über Verlags- und Urheberrechte? Im Preis des Kopiergerätes war die Kopierabgabe doch bereits enthalten, oder nicht?
Bei den Chorverlagen sind mittlerweile Umsatzrückgänge um bis zu 60% zu beklagen, d.h. auch finanzielle Einbußen bei Komponisten und Bearbeitern. Ein drastischer Rückgang und gleichzeitig eine deutliche Verteuerung von Neuerscheinungen sind die Folgen, bis hin zur massiven Existenzbedrohung der spezialisierten kleineren Chorverlage! Dies alles ist Realität geworden. Es sind dies die zwangsläufigen Konsequenzen eines oft nur gedankenlosen, jedoch schlichtweg illegalen Kopierunwesens. Gerade Chorleiter, die meinen, sich oder der Chorkasse viel Geld zu ersparen, tun sich hier ganz besonders hervor.

Ein weiterer Grund für dieses Unwesen dürfte aber auch in der mangelnden Aufklärung der ausübenden Musiker zu sehen sein. Der folgende Artikel eines Urheberrechtsexperten (auch als Sonderdruck erhältlich) gibt einen klärenden Überblick über die Rechtslage, aber auch darüber, wer unter welchen Voraussetzungen legal Vervielfältigungen von Noten herstellen darf.

Thomas Tietze
Legal kopieren? Wir wissen wie!
hrsg. von der VG Musikedition, Kassel 2018

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