Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (§§ 51 ff. VGG)
Die VG Musikedition ist berechtigt, Nutzern seit dem 01.12.2022 in bestimmten Sparten kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen. Dieser Rechtseinräumung können Außenstehende widersprechen. Sie können aber auch einen Berechtigungsvertrag mit der VG Musikedition abschließen und damit selbst zu Berechtigten werden.
Nachstehend veröffentlicht die VG Musikedition sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Thema der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung.
Informationen gemäß § 51a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VGG
Information pursuant to Section 51a (1), No. 4, (2) VGG
Gemäß § 51 Abs. 2 VGG können Außenstehende der Erteilung kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung gegenüber der VG Musikedition widersprechen. Eine aktuelle Aufstellung über die bei der VG Musikedition eingegangenen Widersprüche finden Sie in nachstehendem Dokument.