Urteil des LG Magdeburg zu § 71 UrhG

04.08.2004

In einem Verfahren vor dem LG Magdeburg ("Himmelscheibe von Nebra") hat das Gericht in seinem Urteilsspruch unter anderem ausgeführt, dass es dem Sinn und Zweck des § 71 UrhG widersprechen würde, wenn man von demjenigen, der ein verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Da dieser Beweis in der Regel ebenso wenig zu führen sei wie der Gegenbeweis, würde das Recht aus § 71 UrhG in den meisten Fällen nicht zur Entstehung gelangen, was zweifellos nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Stehe fest, so das Gericht weiter, dass das Werk über einen langen Zeitraum nicht der Öffentlichkeit zugänglich war und liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils vor, sei davon auszugehen, dass das Werk noch nicht erschienen war. (LG Magdeburg, Az 7 O 847/03).