Urheberrechtsrichtlinie: Verwertungsgesellschaften für Lizenzlösungen

05.03.2019

In der Diskussion zu Artikel 13 der Urheberrechtsrichtlinie wird immer wieder das Argument vorgebracht, Uploadfilter seien die logische Konsequenz von Artikel 13, weil den von Artikel 13 betroffenen Plattformen eine Lizenzierung sämtlicher Inhalte in der Praxis nicht möglich sei und diese daher sämtliche Uploads filtern müssten. Dieser Kausalschluss ist gleich doppelt falsch, da keine Pflicht zum Einsatz von „Uploadfiltern“ existiert und das vorrangige Ziel von Artikel 13 die Lizenzierung – nicht die Sperrung von Inhalten – ist. Lesen Sie hier weiter.