Bedeutung
§ 46 UrhG, der sog. "Schulbuchparagraph", ermöglicht ohne Zustimmung des Urhebers die
Vervielfältigung und Verbreitung von Werken im Rahmen von Sammlungen, die ihrer Beschaffenheit
nach ausschließlich für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sein
müssen. Für die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken hat der Gesetzgeber
insofern allerdings engere Grenzen gezogen, dass die Privilegierung nicht für solche Sammlungen
gilt, die für die Verwendung im Musikunterricht für Musikschulen gedacht sind.
Auch wenn keine vorherige Genehmigung für den Abdruck nach § 46 UrhG notwendig ist, so steht
dem Urheber aber dennoch eine angemessene Vergütung zu, die die VG Musikedition im Namen ihrer
Mitglieder berechnet.
Neben den Sammlungen für den Unterricht an Musikschulen fallen auch die folgenden Sammlungen nicht unter das Privileg des § 46 UrhG:
- Lehrerhandreichungen
- Sammlungen zum Selbstunterricht
- Kopiervorlagen
- Instrumentalschulen
Auch Bearbeitungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Rechteinhabers und fallen damit ebenfalls nicht unter das Privileg des § 46 UrhG.
Verlage, die eine Sammlung nach § 46 UrhG bei der VG Musikedition anmelden möchten, benutzen dazu bitte folgendes Formulare für die Mitteilung: Download als PDF (11kB)
Wenn Sie weitere Informationen (z.B. zum Anmeldeverfahren im Einzelnen) benötigen, schreiben Sie eine E-Mail an: schulbuch@vg-musikedition.de oder rufen Sie uns an unter: 0561/109656-15.